Satzung

Satzung für den Ortsverband

"Freie Wählergemeinschaft Mainbernheim" 

 

§ 1 Name und Sitz

 

1.) Der Ortsverband führt den Namen: "Freie Wählergemeinschaft Mainbernheim". Er erlangt die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

 

2.) Er hat seinen Sitz in 97350 Mainbernheim.

 

§ 2 Zweck

 

1.) Die Freie Wählergemeinschaft Mainbernheim ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürger der Stadt Mainbernheim, die sich dem Wohle der Stadt Mainbernheim und des Landkreises Kitzingen im Besonderen verpflichtet fühlen.

 

2.) Zweck und Aufgabe der Freien Wählergemeinschaft Mainbernheim besteht darin, den Bürgern der Stadt Mainbernheim eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in politischer, religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen.

 

3.) Zur Verwirklichung der aktiven und politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten aus den Reihen der Freien Wähler als Kandidaten zu benennen und zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, dass sie über allen Parteiinteressen stehend auch seitens der Freien Wählergemeinschaft Mainbernheim nicht an Weisungen gebunden, allein ihrem Gewissen verantwortlich, sachgerecht zum Wohle der Stadt Mainbernheim und ihrer Bürger entscheiden.

 

4.) Die Freie Wählergemeinschaft Mainbernheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Sie erstrebt keinen Gewinn. Spenden dürfen nur zum satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.

 

5.) Die Freie Wählergemeinschaft Mainbernheim ist berechtigt, einer überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigung beizutreten.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1.) Mitglied kann jede in der Stadt Mainbernheim wahlberechtigte Person werden.

 

2.) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Gesamtvorstand entscheidet, erworben.

 

3.) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitglieds. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden erfolgen.

 

4.) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Gründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Aus­schließungsbeschlusses bei dem Vorstand (§ 6 Abs. 1) des Vereins einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

 

5.) Wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, so kann ein Mitglied durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

§ 4 Beitrag

 

1.) Ein Beitrag wird nicht erhoben. Unkosten werden durch Spenden gedeckt.

 

2.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 5 Organe

 

1.) Die Organe der "Freien Wählergemeinschaft Mainbernheim" sind der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB, der Gesamtvorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand  und Gesamtvorstand

 

1.) Der vertretungsberechtigte Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, von welchen jeder einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.

Der Vorstand nach § 26 BGB ist ermächtigt  zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderun­gen, die aufgrund von Beanstandungen des Register­gerichtes oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind. Solche Änderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben und zu begründen.

 

2.) Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus

a)    dem 1. Vorsitzenden

b)    dem 2. Vorsitzenden

c)    dem Schatzmeister

d)    dem Schriftführer

e)    3 Beisitzern.

 

Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Zum 1. bzw. 2. Vorsitzenden ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei der Wahl der übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Gesamtvorstandsmitglieder bleiben solange im Amt bis ein jeweiliger Nachfolger ordnungsgemäß bestellt ist. Das Amt eines Gesamtvorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

 

3.) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

4.) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

 

5.) Der Gesamtvorstand ist berechtigt, die Aufnahme ei­nes Bewerbers in die Kandidatenliste für die Stadt­ratsliste der Freien Wählergemeinschaft Mainbern­heim abzulehnen.  Dem abgelehnten Bewerber steht das Recht zu, eine Abstimmung über die Entscheidung des Gesamtvorstandes in der "Nominierungsversammlung" zu fordern. Bei dieser Abstim­mung sind nur die Vereinsmitglieder abstimmungsberechtigt.

 

 § 7 Mitgliederversammlung

 

1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es fordert, jedoch mindestens einmal im Jahr.

 

2.) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorstand (§ 6 Abs. 1) schriftlich unter Wahrung einer Ladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

 

3.) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht, namentlich beschließt sie über die:

a)  Wahl der Gesamtvorstandsmitglieder

b)  Wahl von zwei Kassenprüfern

c)  Entgegennahme der Jahresberichte

d)  Entlastung des Vorstandes

e)  Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen

f)    Satzungsänderungen

g)  Höhe des Vereinsbeitrages

h)  Auflösung des Vereins

 

Unbeschadet der Bestimmung des § 6 Abs. 5 dieser Satzung, sind bei der Aufstellung der Kandidatenlisten für die Kommunalwahlen auch die jeweiligen Bewerber der Freien Wählergemeinschaft stimmberechtigt. Findet eine gemeinsame Aufstellungsversammlung für die Bürgermeister- und die Stadtratswahl statt, sind die Bewerber für die Stadtratsliste auch bei der Nominie­rung des Bürgermeisterkandidaten abstimmungsbe­rechtigt.

 

4.) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltun­gen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

 

5.) Auf schriftlichen Antrag und Begründung von mindes­tens ¼ aller Mitglieder hat der Vorstand binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten.

 

6.) Über gefasste Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Waren mehrere Versammlungsleiter tätig, genügt es, wenn der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift unterschreibt.

 

 § 8 Satzungsänderungen

 

1.) Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingehen.

 

2.) Satzungsänderungen müssen mit einer ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden.

 

3.) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt und, soweit erforderlich, auch beim Vereinsregister, durch Vorlage der geänderten Satzung anzuzeigen.

 

 § 9 Auflösung

 

1.) Die Auflösung der Vereinigung kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

2.) Die Auflösung der Vereinigung kann erfolgen, wenn

a)  3/4 der satzungsmäßig Stimmberechtigten anwe­send sind und

b)  3/4 dieser Anwesenden dies beschließen.

Ist die erste zu diesem Zweck einberufene Versammlung nicht beschlussfähig, so ist binnen eines Monats eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der stimmberechtigten Anwesenden mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann.

 

3.) Im Falle der Auflösung der "Freien Wählergemeinschaft Mainbernheim" wird das gesamte Vermögen einem ört­lichen gemeinnützigen Zweck zugeführt. Die Mitglieder­versammlung beschließt über die Bestellung der Liqui­datoren und den gemeinnützigen Zweck, dem das Ver­einsvermögen zufällt. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden die bisherigen ver­tretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Die Liquidatoren vertreten einzeln.

 

 § 10 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 1. April 2003 in Kraft.

 


Die Satzung können Sie auch als PDF herunterladen:

 

Download
Satzung Freie Wähler Mainbernheim
Satzung_11.pdf
Adobe Acrobat Dokument 22.8 KB